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Gefahrgut auf der Straße

Was Sie beim Transport von MoellerStoneCare-Produkten wissen sollten:

Für den gewerblichen Transport von Chemikalien gibt es eine Vielzahl von Vorschriften. Wir haben für Sie die wichtigsten Regeln im Rahmen verschiedener Transportsituationen zusammengestellt.

Hinweis: Die Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt worden, dennoch sind Fehler nicht vollständig auszuschließen. Es wird keine Haftung für etwaige Unrichtigkeiten übernommen. (Stand: 2023)

Die nachfolgenden Regelungen betreffen nicht Endanwender! Bitte achten Sie aber auch in diesem Fall auf einen sorgsamen Umgang sowie sicheren Transport.


Transport von Chemikalien, was gibt es hier zu beachten?

Gefahrgutkennzeichnung im Straßenverkehr

Chemikalie ist nicht gleich Chemikalie. Was im Betrieb als gefährlich eingestuft wird, erhält im Transportrecht nicht zwangsläufig die gleiche Würdigung, da hier andere Prioritäten gesetzt werden. Was ist Gefahrgut im Sinne des Gefahrguttransportes?

Gemäß gesetzlicher Bestimmung sind dies Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß ADR verboten oder nur unter bestimmten Bestimmungen gestattet sind.

Diese Aussage ist für die praktische Anwendung aber nicht sonderlich aussagekräftig. Um zu erfahren, ob es sich bei Ihrem Möller-Produkt um ein Gefahrgut handelt, ist ein Blick in das Sicherheitsdatenblatt notwendig. Dort im Unterpunkt 14 = „Angaben zum Transport“ bedeutet „entfällt“ dass es sich um kein Gefahrgut handelt, oder es sind die entsprechenden Angaben für den Transport aufgeführt. Für den Straßenverkehr sind die Angaben im Bereich ADR zu berücksichtigen.

Sind also im Sicherheitsdatenblatt Transportangaben aufgeführt, dann handelt es sich immer um einen Gefahrguttransport. Allerdings gibt es hierfür unterschiedliche Handhabungen, die in den Fallbeispielen noch genauer erläutert werden.


Grundsatzanforderungen unabhängig von Befreiungen:

Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist zu beachten:

  • Kein Zusammenpacken von Gütern, die gefährlich miteinander reagieren können (Trennung auch von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln).
  • Sichere Beladung (formschlüssig, Sicherung durch Zurrgurte/Netze …), um das Ladegut selbst zu schützen oder andere Beschädigungen zu vermeiden. Stapeln der Ladung nur, wenn diese entsprechend ausgelegt ist. Ebenfalls ist auf eine gleichmäßige Lastenverteilung zu achten. Dies ist unter anderem auch in anderen Vorschriften geregelt, wie z. B. StVO, StVZO, den UVV`s der Berufsgenossenschaften, sowie in den DIN-Regeln und den VDI-Richtlinien.
  • Verstauung getrennt vom Fahrer (Kofferraum/Laderaum).
  • Keine Beförderung von Verpackungen, die beschädigt oder undicht sind. Bei Austritt von Gefahrgut ist das Fahrzeug vor der Weiterfahrt zu reinigen.
  • Rauchverbot bei Beladung von Gefahrgütern.
  • Unterweisung des Fahrzeugführers an seinen Arbeits- und Verantwortungsbereich (nach 1.3 ADR). Das Ziel ist hierbei die Verdeutlichung der sicheren Handhabung und die Notfallmaßnahmen. Wir empfehlen Ihnen die Unterweisung schriftlich festzuhalten.
  • Mitnahme eines geprüften Feuerlöschers (mind. 2 kg, Brandkl. A, B und C).

Zusätzlich empfehlen wir Ihnen die Kfz-Versicherungsdeckung zu prüfen.


Gefahrguttransport auf dem Betriebsgelände:

Gefahrguttransport auf dem eigenen Betriebsgelaende


Hierbei handelt es sich nicht um einen Transport nach den Gefahrgutvorschriften ADR.

Anders verhält es sich, wenn eine Beförderung auf ein nahestehendes Betriebsgelände vorgenommen wird und hierbei öffentliche Wege befahren werden. Dies ist bereits der Fall, wenn lediglich eine offizielle Straße überquert werden muss.


Fallbeispiele:

Fallbeispiel 1:

Handwerksbetrieb transportiert gefährliche Güter zur Baustelle, wo er diese verarbeitet.

ADR-Angaben im Sicherheitsdatenblatt

Es handelt sich hierbei um eine Freistellung im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung (1.1.3.1 ADR) = „Handwerkerregelung“. Unter folgenden Voraussetzungen gibt es eine Befreiung:

  • Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen seiner Haupttätigkeit, z. B. Steinmetz verarbeitet das Produkt bei der Steinverlegung auf der Baustelle (ausgenommen Beförderung für Dritte) und dient nicht zu internen oder externen Versorgungszwecken.
  • < 450 Liter je Verpackung

Hinweis:
Die Angaben für den Transport finden Sie unter Punkt 14 im Sicherheitsdatenblatt!

  • höchstens folgende Gesamtmengen je Beförderung:
    Beförderungskategorie 0 = kein Transport erlaubt
    Beförderungskategorie 1 = 20 kg oder 20 Liter Nettomasse
    Beförderungskategorie 2 = 333 kg oder 333 Liter Nettomasse
    Beförderungskategorie 3 = 1000 kg oder 1000 Liter Nettomasse
    Beförderungskategorie 4 = unbegrenzt
    Die Angabe der Beförderungskategorie unserer Produkte finden Sie im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 14.
  • Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Im Speziellen ist hier die Ladungssicherheit zu beachten. Bei Gasflaschen, die in unserem Sortiment aber nicht vorkommen, muss der Ventilschutz vorhanden sein (aufgeschraubte Schutzkappe, keine angeschlossenen Amaturen).

Die Befreiung bedeutet, dass für diesen Transport die gesetzlichen Vorschriften des ADR nicht gelten. Möglicherweise kann es außerhalb von Deutschland national geltende Einschränkungen geben.

Sollten Produkte mit unterschiedlichen Beförderungskategorien transportiert werden, so ist eine Summierung vorzunehmen. Die Summe der einzelnen Zwischenergebnisse dürfen 1000 (man spricht hier von Punkten) nicht überschreiten.

Ergebnis Fallbeispiel 1:

Mit dieser Vorschrift ist im Normalfall die reguläre Fahrt eines Handwerkers zur Baustelle abgedeckt.


Fallbeispiel 2:

Handwerksbetrieb transportiert Gefahrgut zu seinem Kunden, die er aber dort nicht verarbeitet.

Regelung hier: Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern (3.4 ADR). Es handelt sich hierbei um den Transport von gefährlichen Gütern, was aber nicht in Verbindung mit seiner Haupttätigkeit steht. Auch hier ist die zu transportierende Menge wie im Fall 1 wie folgt zu prüfen.

Höchstens folgende Gesamtmengen je Beförderung:
Beförderungskategorie 0 = kein Transport erlaubt
Beförderungskategorie 1 = 20 kg oder 20 Liter Nettomasse
Beförderungskategorie 2 = 333 kg oder 333 Liter Nettomasse
Beförderungskategorie 3 = 1000 kg oder 1000 Liter Nettomasse
Beförderungskategorie 4 = unbegrenzt

Die Angabe der Beförderungskategorie unserer Produkte finden Sie im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 14 oder auch in unserer Aufstellung.

Verpackung nach aktueller Regelung

Versandstueck MoellerStoneCare, Infos rund um die Verpackung von Gefahrgut.

Zeichen für begrenzte Menge (Größe: 100 mm x 100 mm)

Symbol: begrenzte Menge im Gefahrguttransport

Sollten Produkte mit unterschiedlichen Beförderungskategorien transportiert werden, ist wieder die gleiche Kalkulation wie in Fall 1 vorzunehmen. Die Summe der einzelnen Zwischenergebnisse dürfen 1000 (man spricht hier von Punkten) nicht überschreiten.

Ergebnis Fallbeispiel 2:

Vorteil dieser Mengenregelung ist, dass das Fahrzeug aussen nicht gesondert gekennzeichnet werden muss (vorausgesetzt Bruttogesamtmasse < 8 Tonnen), ebenfalls ist kein(e) gesonderte(r) Ausbildung/Nachweis für den Fahrzeugführer erforderlich.

Gegenüber dem Fallbeispiel 1 sind aber weitere Voraussetzungen für den Transport vorgeschrieben:

  • Verwendung von gekennzeichneten zusammengesetzten Verpackungen. Zusammengesetzte Verpackung sind eine oder mehrere Innenverpackungen (z. B. Produktdose) in einer Aussenverpackung (z. B. Pappkarton). Die Aussenverpackung muß nicht bauartgeprüft bzw. extra zugelassen sein, aber selbige Qualität aufweisen. Wir empfehlen Ihnen unsere Verpackung zu verwenden mit der Sie die Möller-Produkte erhalten haben.
    Wie ist die Kennzeichnung?
    Alte Regelung (gültig bis 30.06.2015): Angabe der UN-Nummer(n) mit UN voran (Die UN-Nummer finden Sie im SiDat - Unterpunkt 14 des jeweiligen Produktes). Neue Regelung: Anbringen des Kennzeichens für begrenzte Mengen.
  • Wenn die Verschlüsse der Innenverpackungen (z. B. Produktdosen) nicht sichtbar sind, müssen auf der Aussenverpackung (z. B. Pappkarton) an zwei gegenüberliegenden Seiten Ausrichtungspfeile angebracht werden.
  • Die Bruttomasse der Gefahrgüter muss bekannt sein und ist auf einem Begleitpapier zu vermerken (nur zwingend erforderlich, wenn der Transport nicht vom Betrieb selbst erfolgt).

Fallbeispiel 3:

Ein Händler liefert Gefahrgut an seine Kunden aus:

Haendlerlieferung von Gefahrgut

Ergebnis Fallbeispiel 3:

Hier verhält es sich wie im Fallbeispiel 2, da seine Haupttätigkeit nicht die Verarbeitung des Produktes ist und eine Liefertätigkeit nicht unter die "Handwerkerregelung" fällt.


Fallbeispiel 4:

Sie beliefern Ihre Zweigstelle

Transport von Gefahrgut durch Händler und Handwerker wie Steinmetz, Fliesenleger ...

Ergebnis Fallbeispiel 4:

Es handelt sich bei einem Handwerker nicht um die Haupttätigkeit (Verarbeitung als Handwerker), sondern um eine Liefertätigkeit. Somit ist keine Freistellung nach der "Handwerkerregelung" möglich und verhält sich wie im Fall 2.

Die Liefertätigkeit ist generell von der "Handwerkerregelung" ausgeschlossen. Dies trifft auch zu, wenn ein Gebäudereiniger-Handwerker Reinigungs- und Pflegemittel von der Betriebszentrale zu den Einsatzorten (nur) transportiert.

Es ist also immer entscheidend, ob die Verarbeitung durch den Handwerker mit dem Transport im zeitlichen Zusammenhang steht.


Fallbeispiel 5:

Ein Außendienstmitarbeiter beliefert seine Kunden:

Transport von Gefahrgut im Außendienst

Ergebnis Fallbeispiel 5:

Hier verhält es sich wie im Fallbeispiel 2, da seine Haupttätigkeit der Verkauf und nicht das Liefern ist.

Außerdem ist das reine Liefern von der "Handwerkerregelung" grundsätzlich ausgenommen. Es spielt für die Bewertung des Transportes keine Rolle, ob der Aussendienstmitarbeiter im Rahmen des Liefervorgangs auch Verkaufs- und Beratungsgespräche führt.


Fallbeispiel 6:

Außendienstmitarbeiter transportiert Muster, die er beim Kunden vorführt:

Musterversand bei Gefahrgut

Ergebnis Fallbeispiel 6:

Wenn im Rahmen der Außendiensttätigkeit nur die Muster transportiert werden, so ist dies im Rahmen der Haupttätigkeit (dazu zählt die Vorführung) und fällt somit unter die Befreiung nach der „Handwerkerreglung“, es ist wie im Fallbeispiel 1 zu verfahren.

Allerdings gilt dies nicht, wenn ebenfalls Produkte mit ausgeliefert werden (dann ist wieder wie im Fall 2 zu verfahren)!


Fallbeispiel 7:

Es werden ungereinigte Leergebinde transportiert.

Abfalltransport bei Behälter mit Gefahrgut

Gemäß den gesetzlichen Vorschriften werden ungereinigte leere Verpackungen genauso behandelt wie im gefüllten Zustand. Allerdings ist dann für unsere Produkte grundsätzlich die Beförderungskategorie 4 anzusetzen, so dass es keine Mengenbeschränkung gibt.

Es stellt sich hierzu aber die Frage, wann gilt eine leere Verpackung als ungereinigt? Leider(?) gibt es keine eindeutige gesetzliche Definition, könnte aber wie folgt zutreffend sein:

Wenn die Verpackungen z.B. gefährliche Dämpfe oder Reste enthalten die freigesetzt werden können, die Verpackungen nicht vollständig entleert sind oder die Restinhalte nicht neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind und/oder wenn an der Aussenseite der Verpackung gefährliche Füllgutreste anhaften.

Ergebnis Fallbeispiel 7:

Sollten also ungereinigte leere Verpackungen vorliegen, so ist hier beim Gefahrguttransport wie in den vorliegenden Fallbeispielen vorzugehen:

  • Beim Handwerker im Rahmen der Tätigkeit (Rücktransport nach vorheriger Verarbeitung) = Vorgehen wie im Fall 1.
  • Bei allen anderen Situationen = Vorgehen wie im Fall 2, hier allerdings mit zusätzlichem Hinweis auf der Aussenverpackung: "LEERE VERPACKUNGEN" + Nr. der Gefahrzettel (siehe SiDat) des bisherigen Inhalts.
  • Oder noch besser: Vor dem Transport reinigen oder vor Ort ordnungsgemäß entsorgen!

Fallbeispiel 8:

Ihr Privatkunde transportiert Gefahrgut nach Hause.

Privattransport von Gefahrgut

Als Beförderung von gefährlichen Gütern durch Privatpersonen werden folgende Rahmenbedingungen gemäß ADR genannt:

  • Verwendung für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch, oder auch für Freizeit und Sport.
  • Die Güter sind einzelhandelsgerecht abgepackt (dazu gehören nicht Grosspackmittel wie z. B: IBC, ebenfalls nicht Grossverpackungen und Tanks).
  • Es werden Maßnahmen (durch die Privatpersonen) getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

Ebenfalls ist von den Privatpersonen zu beachten, dass entzündbare flüssige Stoffe die Gesamtmenge von 60 Liter je Behälter und im gesamten 240 Liter je Beförderungseinheit (= Pkw) nicht überschreiten dürfen (auch hier könnte es nationale, zollrechtliche und versicherungstechnische Abweichungen geben!). Ob ein Produkt diese Voraussetzung erfüllt, können Sie dem SiDat oder dem Produktetikett entnehmen.

Ergebnis Fallbeispiel 8:

Somit ist es für Sie als Verkäufer unserer Produkte im Bezug auf den Transport wichtig, nur Produkte zu verkaufen, deren Verpackung in gutem Zustand ist. Auch sollten die Rahmenbedingungen bekannt sein und der Kunde bei Bedarf darauf hingewiesen werden.


Weitere interessante Informationen erhalten Sie unter:

Zusammenfassung der BG-Chemie

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1000-Punkte-Rechner

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